Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB (auch Unfallflucht genannt) ist keine Bagatelle. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Insbesondere bei sog. Ausparkunfällen, wo meist nur geringere Beschädigungen wie Kratzer oder Blechschäden entstehen, denken viele Verkehrsteilnehmer, dass…